Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) nach dem Bemessungszeitraum, wirken sich die Änderungen nicht auf die Berechnung des Regelentgelts aus. Das gilt auch, wenn die geänderten Verhältnisse vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden. Eine Ausnahme gilt, wenn sich nach dem Bemessungszeitraum und vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an ein Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt. In diesem Fall ist mit dem Arbeitsverhältnis von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  • Ein seit Jahren bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer wechselt zum 1.1. von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2.2. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember des Vorjahres. Da der Statuswechsel nach dem Ende des Bemessungszeitraums eingetreten ist, ist bei der Berechnung des Regelentgelts das Entgelt aus der Vollzeitarbeit zu berücksichtigen.
  • Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.8. vom Ausbildungs- in ein Angestelltenverhältnis. Der Arbeitnehmer ist seit dem 15.8. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Bemessungszeitraum ist der Monat Juli. Da der Statuswechsel vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist bei der Berechnung des Regelentgelts das Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen.

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