Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum bei demselben Arbeitgeber. Dieser umfasst mind. 4 Wochen.[1] Der Entgeltabrechnungszeitraum muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet und abgelaufen sein. Es kommt nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Zeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet wird. Dabei kann es sich auch um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt handeln. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs (u. a.) sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

 
Hinweis

Besonderheiten

Gelegentlich lässt sich für das Regelentgelt nicht auf einen abgerechneten und abgelaufenen Bemessungszeitraum von mind. 4 Wochen zurückgreifen (z. B. weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der 1. Abrechnung in einem "jungen" Arbeitsverhältnis eingetreten ist). In diesen Fällen ist das Arbeitsentgelt zu schätzen und dazu auf bereits erzieltes Arbeitsentgelt zurückzugreifen.[2]

[2] BSG, Urteil v. 30.5.2006, 1 KR 19/05 R.

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