Die Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen.[1] Ist der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge beteiligt, wird der Beitragsanteil des Versicherten ausgehend vom Zahlbetrag des Krankengeldes gesondert ermittelt.

Unter Zahlbetrag ist der unter Anwendung aller Ruhens-, Versagens- und Kürzungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Beträge, die an Dritte abgezweigt werden (z. B. infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung), mindern den Zahlbetrag nicht.

Die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Beitragsanteil des Versicherten ist der Beitragsanteil der Krankenkasse. Die Beiträge werden für den Kalendertag berechnet. Der für den Abrechnungszeitraum maßgebende Gesamtbeitrag wird durch Multiplikation des kalendertäglichen Beitrags mit der Anzahl der Kalendertage, für die die Entgeltersatzleistung gezahlt wurde, ermittelt.

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