Neben der Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe hat die Krankenkasse auch die Möglichkeit, zum Rentenantrag aufzufordern. Die Aufforderung ist allerdings auf Versicherte beschränkt,

  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder
  • die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. Wird der Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, fällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist weg.

 
Hinweis

Regelaltersrente

  • Gemeint ist ausschließlich der abschlagsfreie Bezug der Regelaltersrente nach den § 33 Abs. 2 Nr. 1, § 235 SGB VI bzw. § 87a ALG.
  • Zum Antrag auf andere Renten wegen Alters oder zu beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen darf die Krankenkasse nicht auffordern.
  • Die Aufforderung kann ausgesprochen werden, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wird. Der Fristbeginn ist im Bescheid auf das Datum der Regelaltersgrenze festzusetzen.

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