Der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld wirkt sich nicht auf den Versicherungsschutz aus. Für die Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Dazu ist die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit jeweils fristgerecht ärztlich festzustellen[1] und der Krankenkasse zu melden.[2] Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt durch das weggefallene Krankengeld ebenfalls unberührt.

 
Hinweis

Versicherungsschutz

Der Wegfall des Krankengeldes betrifft nicht das Stammrecht, sondern nur den Anspruch auf Zahlung. Deswegen bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für die weitere Arbeitsunfähigkeit erhalten. Damit bestehen auch weiterhin die Pflichten des Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit erneut und rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen und der Krankenkasse zu melden.

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