Bezieher einer Teilrente wegen Alters mit einem Hinzuverdienst oberhalb der Hinzuverdienstgrenze[1] hatten bis zum 31.12.2022 bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch war ausgeschlossen, wenn die Teilrente in eine Vollrente umgewandelt wurde.[2]

Die Teilrente wurde aufgrund einer Prognoseentscheidung des Rentenversicherungsträgers gezahlt. Die Prognoseentscheidung galt jeweils für 1 Kalenderjahr. Der Versicherte konnte unterjährig eine neue Prognoseentscheidung beantragen, wenn sich der voraussichtliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % änderte und sich dadurch z. B. der Anspruch auf eine Vollrente ergab.[3]

Die Krankenkasse konnte den Versicherten zum Antrag auf eine Prognoseentscheidung auffordern, wenn abzusehen war, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden würde.[4]

Dazu konnte sie eine Frist von 4 Wochen setzen. Der Anspruch auf Krankengeld fiel weg, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.[5]

Der Anspruch lebte wieder auf, wenn der Antrag verspätet nachgeholt wurde. Dazu war die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen und der Krankenkasse jeweils fristgerecht zu melden.[6] Ergab sich in diesem Fall aus der Prognoseentscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass die Hinzuverdienstgrenze entgegen der Annahme der Krankenkasse überschritten wurde, war das zunächst weggefallene Krankengeld nachzuzahlen.[7]

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