Die Aufforderung der Krankenkasse ist ein Verwaltungsakt, gegen den form- und fristgerecht Widerspruch und Klage eingelegt werden können.[1] Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.[2] Danach kann sich die Krankenkasse nicht auf die rechtsgestaltende Wirkung der Aufforderung berufen. Der Versicherte kann sein Dispositionsrecht gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausüben. Krankengeld ist weiterhin zu zahlen.

Die aufschiebende Wirkung entfällt rückwirkend, wenn die Aufforderung durch den Widerspruchsbescheid oder ein Sozialgerichtsurteil unanfechtbar bestätigt wird.[3] Die Frist von 10 Wochen verlängert sich dadurch nicht.

 
Hinweis

Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Über die Frist von 10 Wochen hinaus gezahltes Krankengeld wird von der Krankenkasse zurückgefordert.[4] Der Versicherte trägt trotz der aufschiebenden Wirkung das Risiko, Krankengeld über das Fristende hinaus zu Unrecht erhalten zu haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge