Wird der Antrag vom Versicherten nach Fristablauf gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.[1] Das Wiederaufleben ist abhängig vom Versicherungsverhältnis und erfordert eine weiterhin ununterbrochen bestehende und jeweils rechtzeitig ärztlich festgestellte und der Krankenkasse gemeldete Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Das Krankengeld lebt wieder auf, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig ärztlich festgestellt[2] und der Krankenkasse gemeldet wird.[3]

Besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt das Stammrecht und damit der Anspruch auf Krankengeld über den Wegfall hinaus erhalten. Deswegen ist bei einer Ermittlung der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes die Zeit zwischen dem Wegfall und dem Wiederaufleben des Anspruchs zu berücksichtigen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Wegfall und Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs

Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch die Krankenkasse

 
Datum des Schreibens 11.3.
Bekanntgabe beim Versicherten 14.3.

Ablauf der 10-Wochenfrist

Fristverlängerung

23.5. (Samstag)

25.5. (Montag)
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe 27.5.

Der Anspruch auf Krankengeld fällt mit dem 25.5. weg. Für diesen Tag ist letztmalig Krankengeld zu zahlen. Der Anspruch lebt mit dem 27.5. wieder auf. Für diesen Tag ist erstmalig Krankengeld zu zahlen.

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