Der Versicherte hat aufgrund einer wirksamen Aufforderung den Antrag innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu stellen. Die Krankenkasse übt kein Ermessen hinsichtlich des Verlaufs und der Dauer dieser Frist aus, wenn sie sich für die Aufforderung entschieden hat. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die materiell-rechtlicher Natur ist. Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum, zu dem die Aufforderung dem Versicherten bekannt gegeben wurde (Ereignistag). Die Frist endet nach Ablauf von 10 Wochen an dem Tag, der nach seiner Bezeichnung dem Ereignistag entspricht. Wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.[1]

 
Hinweis

Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte

Eine schriftliche Aufforderung gilt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Fiktion). Davon ist auch auszugehen, wenn der Tag der Bekanntgabe ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.

Die Aufforderung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Praxis bedient sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit der Schriftform mit Empfangsbekenntnis. Dabei ist sicherzustellen, dass die Aufforderung für den Versicherten hinreichend bestimmt ist[2] und eine Begründung enthält.[3] Die Begründung muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe beinhalten, die die Krankenkasse zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Außerdem sind die Gesichtspunkte zu nennen, von denen die Krankenkasse bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

 
Praxis-Beispiel

Fristverlauf

Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch die Krankenkasse

 
Datum des Schreibens/Aufgabe zur Post 11.3.
Bekanntgabe beim Versicherten 14.3.

Ablauf der 10-Wochenfrist

Fristverlängerung

23.5. (Samstag)

25.5. (Montag)

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