Die Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erfolgen. Das Gutachten sollte neben der Krankheitsgeschichte Aussagen zum Befund, zur Diagnose sowie zum Ergebnis der Begutachtung enthalten. Die Krankenkasse wird regelmäßig den Medizinischen Dienst[1] (MD) mit der Begutachtung beauftragen. Dessen Gutachten soll inhaltlich so gestaltet sein, dass es von anderen Sozialleistungsträgern akzeptiert wird. Es muss, neben einer ausführlichen berufs- und arbeitsplatzbezogenen Anamnese, Aussagen darüber enthalten,

  • welche Minderbelastbarkeiten und/oder Leistungs- und Funktionseinschränkungen vorliegen,
  • weshalb die Einschränkungen eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen,
  • ob voraussichtlich durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann und
  • ob bei geminderter Erwerbsfähigkeit, diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder der Eintritt von teilweiser oder voller Erwerbsminderung voraussichtlich abgewendet werden kann,
  • welche Motivation der Versicherte erkennen lässt und
  • ob die zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Tätigkeit nach den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann.

Das Gutachten schließt mit der Beurteilung ab, ob und ggf. wann die Arbeitsunfähigkeit vor Antritt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet sein wird.

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