Die Vertragsärzte sind nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL) verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und auf vereinbarten Vordrucken zu bescheinigen (Erst- und Folgebescheinigung). Dabei sind sie an Fristen gebunden.

 
Hinweis

Elektronische AU-Bescheinigung

Ab 1.1.2023 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse.[1] Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[2]

Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

Eine Erstbescheinigung kann bis zu 3 Tage vor dem ersten Arztbesuch rückdatiert und regelmäßig für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen, in Ausnahmefällen bis zu einem Monat ausgestellt werden. Eine Folgebescheinigung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Eine spätere ärztliche Feststellung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit ist bei versicherungspflichtigen Mitgliedern zulässig und für den Erhalt der Versicherung unschädlich, wenn die ärztliche Feststellung spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.[3] Während dieser Zeit besteht das Stammrecht auf Krankengeld fort. Der Anspruch auf die Auszahlung des Krankengeldes ruht allerdings.[4]

Da § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der "ärztlichen" Feststellung spricht, ist auch die Bescheinigung eines Arztes ausreichend, der nicht Vertragsarzt ist.

 
Hinweis

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine unmittelbare und persönliche ärztliche Untersuchung festgestellt.

  • Die Arbeitsunfähigkeit kann auch mittelbar persönlich im Rahmen von Videosprechstunden festgestellt werden. Eine erstmalige Feststellung ist für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen möglich.
  • Ausnahmsweise durfte während der Corona-Pandemie bis zum 31.3.2023 die Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese festgestellt werden. Das Verfahren war bei Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, zulässig. Die Arbeitsunfähigkeit konnte für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen und einmalig für weitere 7 Kalendertage bescheinigt werden.
  • Seit dem 7.12.2023 kann eine Arbeitsunfähigkeit mittelbar persönlich im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung festgestellt werden, wenn

    • eine Videosprechstunde nicht möglich ist,
    • die aktuell vorliegende Erkrankung keine schwere Symptomatik aufweist,
    • mit den begrenzten Mitteln der telefonischen Anamnese ein ausreichender Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschafft werden kann und
    • die Versicherten dem Arzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sind.

    Der Arzt kann die Arbeitsunfähigkeit unter diesen Voraussetzungen erstmalig für längstens 5 Kalendertage bescheinigen. Eine darüber hinaus bestehende Fortsetzungserkrankung muss bei einer persönlichen Untersuchung festgestellt werden.

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