Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld.[1] Der Anspruch ist ausgeschlossen bei Bezug von

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
  • Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
 
Hinweis

Rentenbezug

Der Anspruch auf Krankengeld ist trotz der vom Arbeitseinkommen entrichteten Beiträge ausgeschlossen, wenn eine

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung

bezogen wird.

Der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckte vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld – neben einer Rentenleistung i. S. v. § 50 Abs. 1 SGB V und damit der Ausschluss einer Doppelversorgung – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[2]

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