Bestimmte Versicherte sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen[1]:

  • Personen, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II beziehen;
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben;
  • Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind;
  • Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten;
  • die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungsweges;
  • Personen, die versicherungspflichtig sind, weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben;
  • Familienversicherte;
  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige;
  • Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (Personen in einer unständigen Beschäftigung) sowie Versicherte, deren Beschäftigung im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist;
  • Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht.
 
Hinweis

Fehlende Absicherung im Krankheitsfall

Personen, die wegen einer fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig sind[2], haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie entweder

  • abhängig beschäftigt (ausgenommen geringfügig Beschäftigte[3]) oder
  • hauptberuflich selbstständig erwerbstätig

sind. Dazu ist eine Wahlerklärung durch den Versicherten abzugeben, dass das gesetzliche Krankengeld beansprucht wird.

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