Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Stationäre Behandlung in diesem Sinne erfolgt in

  • einem Krankenhaus,
  • einer Vorsorgeeinrichtung oder
  • einer Rehabilitationseinrichtung.

Wenn ein anderer Sozialleistungsträger die Kosten der stationären Behandlung übernimmt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte gleichzeitig arbeitsunfähig ist. Ggf. ruht in diesem Fall der Anspruch auf Krankengeld, wenn durch den Träger der Maßnahme eine Entgeltersatzleistung – wie z. B. Übergangsgeld – erbracht wird.

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