Freiwillig versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch während der Beschäftigung oder in unmittelbarem Anschluss daran entsteht.[1] Endet die Beschäftigung eines freiwillig Versicherten während des Krankengeldanspruchs, umfasst das fortbestehende Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld nur für die Dauer einer fortgesetzten und lückenlos festgestellten Arbeitsunfähigkeit.[2] Das Versicherungsverhältnis wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist das Versicherungsverhältnis umzustellen und der Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldanspruch bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern

  • Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer gibt seine Beschäftigung zum 31.10. auf. Der Hausarzt stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 31.10. und damit während der Beschäftigung. Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
  • Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer gibt seine Beschäftigung zum 31.10. auf. Der Hausarzt stellt am 1.11. fest, dass der Versicherte seit dem 31.10. arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11. Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, weil sich der Anspruch nahtlos an die vorhergehende Beschäftigung anschließt.
  • Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 15.5. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis zum 30.11. Die Arbeitsunfähigkeit wird bis zum 31.12. fortgesetzt fristgerecht ärztlich bescheinigt und der Krankenkasse gemeldet. Die freiwillige Versicherung wird über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum 31.12. als Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld geführt. Danach wird das Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.

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