Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden regelmäßig als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbracht und von der Krankenkasse getragen. Die Versicherten haben für bestimmte Leistungen während eines Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten.[1]

Anstelle von Sach- und Dienstleistungen der Krankenkasse können Versicherte die Kostenerstattung[2] wählen oder sich für einen Tarif für Kostenerstattung[3] entscheiden.

Die Unterscheidung in Dienst-, Geld- oder Sachleistungen ist bei der Anwendung verschiedener Vorschriften zu beachten. Nur Geldleistungen werden z. B. verzinst[4], können aufgerechnet bzw. verrechnet[5], verpfändet oder[6] gepfändet[7] werden.

2.1 Dienstleistung

Dienstleistungen sind alle Formen persönlicher Betreuung und Hilfe. Dienstleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen vornehmlich in der Beratung[1] sowie in der Erteilung von Auskünften.[2]

2.2 Geldleistung

Bei Geldleistungen richtet sich der Leistungsanspruch auf die Zahlung eines Geldbetrags. Sie sichern im Wesentlichen den Lebensunterhalt oder gleichen Kosten aus, die dem Versicherten durch bestimmte Wechselfälle des Lebens entstehen. Zu den Geldleistungen zählen neben Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Mutterschaftsgeld auch Zuschüsse[1] und Kostenerstattungen[2].

2.3 Sachleistung

Sachleistungen (Naturalleistungen) werden den Versicherten in natura von den Kranken- und Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Sie sind nicht den Dienst- oder Geldleistungen zuzuordnen. Der Anspruch richtet sich auf die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Krankenhausbehandlung oder Hilfsmittel. Eine Kostenbeteiligung bis zur individuellen Belastungsgrenze ist dazu kein Widerspruch und schließt den Charakter als Sachleistung nicht aus.

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