Nur für die in § 91 SGB VIII aufgeführten Leistungen und die Inobhutnahme werden Kostenbeiträge erhoben. Eine Heranziehung erfolgt nur für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten vollstationären und für die in Abs. 2 genannten teilstationären Leistungen. Alle in §§ 90 oder 91 SGB VIII nicht genannten Leistungen sind kostenfrei.

Wer heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 92 SGB VIII. Das sind die

  • Kinder und Jugendlichen selbst,
  • jungen Volljährigen,
  • Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner[1] sowie
  • Eltern.

Eltern werden nachrangig gegenüber den Kindern herangezogen.

Die Beteiligungspflichtigen werden nur aus ihrem Einkommen herangezogen. Eine Ausnahme gilt für junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII, die zusätzlich aus ihrem Vermögen herangezogen werden.

 
Wichtig

"Informierter Kostenbeitrag" und Absehen von Heranziehung

Voraussetzung für die Heranziehung ist, dass dem Kostenbeitragspflichtigen eine Information zu seiner Beteiligung gegeben wurde ("informierter Kostenbeitrag").[2]

Ohne eine vorherige Mitteilung kann der Kostenbeitrag nur ausnahmsweise erhoben werden.[3] Bei einem Wechsel der Hilfeart ist der Kostenschuldner neu zu belehren.[4]

Der Kostenbeitrag kann nicht erhoben werden, wenn die Heranziehung eine besondere Härte oder der mit der Heranziehung verbundene Verwaltungsaufwand unangemessen wäre. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn beim Kostenschuldner eine atypische Situation vorliegt.[5]

Rechtmäßigkeit der Hilfe

Strittig ist, ob die Heranziehung durch einen Kostenbeitrag voraussetzt, dass die Hilfe rechtmäßig gewährt worden ist.[6] Wenn der Kostenbeitragspflichtige Adressat des Hilfebescheides war, hätte er die Rechtswidrigkeit schon im Widerspruchsverfahren geltend machen können. Es besteht dann kein Grund, den (bestandskräftigen) Verwaltungsakt erneut zu überprüfen.

Zu berücksichtigendes Einkommen

Bei der Berechnung des Einkommens – aus dem die Heranziehung erfolgt – sind alle Einkünfte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für die in § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII genannten Einkünfte. Kindergeld ist nicht als Einkommen einzusetzen, auch nicht das für das Geschwisterkind gewährte Kindergeld.[7] Elterngeld bleibt bis 300 EUR unberücksichtigt.[8] Bei vollstationär untergebrachten jungen Menschen ist das Einkommen des Vorjahres maßgeblich.[9] Nur das bereinigte Einkommen ist einzusetzen, d. h. das Einkommen nach Absetzung von Steuern, Beiträgen zur Sozialversicherung und anderen Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen.

Die Heranziehung erfolgt nur in angemessenem Umfang. Dabei wird ein pauschalierter Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragsverordnung erhoben, wenn Eltern oder Ehegatten bzw. Lebenspartner herangezogen werden sollen. Ihr Kostenbeitrag richtet sich nach einer Tabelle als Anlage zur Kostenbeitragsverordnung. Der "Tabellenbeitrag" ist aus dieser Tabelle abzulesen, die 27 Einkommensgruppen und 4 Beitragsstufen unterscheidet. Dem Unterhaltspflichtigen muss auf jeden Fall sein Selbstbehalt bleiben.

Tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht sind nach § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds anzurechnen.[10]

Die zumutbare Belastung richtet sich nach §§ 82 bis 85, 87, 88, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XIII.[11]

[1] Zur Heranziehung des Lebenspartners, s. OVG NRW, Urteil v. 23.6.2020, 21 A 2862/18.
[2] Bayerischer VGH, Beschluss v. 17.7.2018, 12 C15.
[4] Niedersächs. OVG, Beschluss v. 30.11.2018, 10 LA 366/18.
[5] OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.10.2018, 3 LB 30/15.
[6] VGH BW, Urteil v. 17.3.2011, 12 S 2823/08; dagegen OVG NRW, Beschluss v. 2.10.2009, 12 A 131/09 und Niedersächs. OVG, Beschluss v. 27.8.2018, 10 LA 7/18.
[9] OVG Bautzen, Urteil v. 9.5.2019, 3 A 751/18.
[11] Nach Änderung durch das KJSG v. 9.6.2021.

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