Der Pflegebedürftige entscheidet über das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung selbst. An diese Entscheidung ist er für 6 Monate gebunden. Eine vorzeitige Änderung der Entscheidung ist möglich, sofern eine wesentliche Änderung (z. B. Veränderung der Pflegesituation) in den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten ist.[1]
Kombinationsleistung kann im Nachhinein berechnet werden
Bei Pflegebedürftigen, die den Umfang der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmen können, wird das anteilige Pflegegeld im Nachhinein monatlich ermittelt und ausgezahlt. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.
Die 6-Monatsfrist ist nicht zu beachten, wenn der Pflegebedürftige nur noch die Pflegesachleistung oder nur noch das Pflegegeld in Anspruch nehmen will oder Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung neben der teilstationären Pflege bezogen wird.[2]
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