Bei (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder der Verrichtung von knappschaftlichen Arbeiten entfällt der Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung. Hierbei kommt es nicht auf die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts an.

Wird eine außer-knappschaftliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, dann besteht der Anspruch unverändert, solange mit dem Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze i. H. v. 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten wird. Im Kalenderjahr 2024 ergibt sich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 EUR (3/8 x 14 x 3.535 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2024]). Im Jahr 2023 betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 17.823,72 (3/8 x 14 x 3.395 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2023]). Wird die maßgebende Grenze überschritten, entfällt der Anspruch gänzlich; eine Leistung in teilweiser Höhe – wie bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung – ist nicht möglich.

Ist der Anspruch infolge knappschaftlicher Beschäftigung oder aufgrund eines zu hohen Neben-Hinzuverdienstes entfallen, kann der Anspruch erneut geltend gemacht werden, wenn die knappschaftliche Beschäftigung wieder aufgegeben wird oder der Hinzuverdienst entfällt bzw. die maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht mehr überschreitet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge