Kurzbeschreibung

Die Statistik KM 6 Teil I ist von allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 1.7. des Berichtsjahres bestehen, zu erstellen und zu melden. Die Versicherungsträger reichen die Unterlagen spätestens bis zum 1.8. eines jeden Jahres in einem gemeinsamen Datensatz mit der Statistik KM 6 Teil II für den Berichtsmonat Juli bei den für sie nach § 79 Abs. 1 SGB IV zuständigen Stellen ein. Für den Vordruck KM 6 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.

Wichtige Hinweise

Die Monats- und Jahresstatistik ist aufgrund § 2 KSVwV zu erstellen.

Teil I ist jährlich zu erstellen. Für die Zuordnung zu den einzelnen Altersgruppen ist das Geburtsjahr, nicht der Geburtstag des Versicherten maßgebend, und zwar in der Weise, dass die Zählung gewissermaßen auf das Ende des Jahres abgestellt wird. Die im gleichen Jahr geborenen Versicherten sind also stets in die gleiche Altersgruppe einzureihen, auch wenn ihr Geburtstag nach dem Stichtag der Zählung liegt.

In Teil II, der monatlich zu erstellen ist, sind alle Versicherten (Mitglieder und deren Familienangehörigen) zu melden, die in strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) eingeschrieben sind. Als Eingeschriebene gelten Versicherte, zu denen deren Teilnahmeerklärung sowie die Erstdokumentation vorliegen. Die nach § 264 SGB V betreuten Personen, die an strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sind nicht zu berücksichtigen.

Der Vordruck inklusive Anleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

KM 6

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