0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Abs. 2 und 3 sind mit Wirkung zum 28.6.1985 durch das Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz – AdAnpG) v. 24.6.1985 (BGBl. I S. 1144) neu gefasst worden.

Durch Art. 1 Nr. 6, Art. 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sind mit Wirkung zum 1.1.2001 die Verweisungen in den Abs. 2 bis 4 dahingehend redaktionell präzisiert worden, dass es sich um die Gleichstellung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen handeln muss.

Durch Art. 3 § 48 Nr. 2, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 1a und in Abs. 4 die Ergänzung um Lebenspartner eingefügt.

Durch Art. 47, Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde mit Wirkung zum 1.5.2002 der Abs. 4 neu gefasst und damit die Voraussetzung "durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche" durch "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift wurden zuvor nur vereinzelt bestehende Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge zusammengefasst und für den Bereich des SGB vereinheitlicht.

Sie regelt die Sonderrechtsnachfolge für fällige Ansprüche auf Sozialleistungen i. S. v. § 11, die auf laufende Geldleistungen des verstorbenen Berechtigten gerichtet sind, und bestimmt den Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger und deren Rangfolge. Damit werden die erbrechtlichen Regelungen des BGB über die Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 1922 ff. BGB) ausgeschlossen und kommen nur noch nachrangig (vgl. Komm. zu § 58) zur Anwendung.

 

Rz. 3

Der Zweck der Regelung über die Sonderrechtsnachfolge liegt darin, dass auch die im gemeinsamen Haushalt Lebenden in der Lebensführung beeinträchtigt sind, wenn laufende fällige Geldleistungen bei dem Tod des Berechtigten noch nicht erbracht waren (BT-Drs. 7/868 S. 33). Im Regelfall wird es sich bei laufenden Geldleistungen um Einnahmen handeln, die unmittelbar oder als Lohnersatzleistung dem Lebensunterhalt dienten, also auch dem Familienunterhalt.

2 Rechtspraxis

2.1 Sonderrechtsnachfolge

 

Rz. 4

Die Sonderrechtsnachfolge tritt bei Tod des materiell Sozialleistungsberechtigten kraft Gesetzes ein. Sie vollzieht sich im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Mehrere übergehende Leistungsansprüche bilden keinen Sondernachlass, sondern gehen einzeln über. Einer Annahmeerklärung des Sonderrechtsnachfolgers bedarf es nicht. Ist ein gerichtliches Verfahren über den Anspruch anhängig, kann der Sonderrechtsnachfolger dieses Verfahren als Anspruchsberechtigter weiterführen. Die Gerichtskostenfreiheit des § 183 SGG gilt für den Sonderrechtsnachfolger im gleichen Umfang wie für den ursprünglich Berechtigten (zu Grenzen vgl. Berchtold/Trésoret, NZS 2014 S. 241). Zur Vermeidung der Sonderrechtsnachfolge kann jedoch nach § 57 der Verzicht erklärt werden (vgl. Komm. zu § 57). Auch auf nur einzelne der übergehenden Ansprüche kann verzichtet werden.

 

Rz. 5

Die Sonderrechtsnachfolge bewirkt lediglich den Übergang des Geldleistungsanspruchs als Erfüllungsanspruch. Ein Eintritt in das Stammrecht (vgl. Komm. zu § 40) ist damit nicht verbunden. Der Sonderrechtsnachfolger wird daher nicht selbst zum Sozialleistungsberechtigten, sondern nur zum Empfänger einer Sozialleistung. Dies ist für die Frage der Rückforderung zu Unrecht bewilligter und gezahlter Sozialleistungen zu beachten, weil die Sonderrechtsnachfolge nicht durch Verwaltungsakt zu regeln ist (vgl. Komm. zu § 50 SGB X).

 

Rz. 6

Die Sonderrechtsnachfolge schließt die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge aus. Der Erblasser kann auch über die Sozialleistungen, die der Sonderrechtsnachfolge unterliegen, auch nicht anderweitig letztwillig verfügen.

2.1.1 Ansprüche auf fällige laufende Geldleistungen

 

Rz. 7

Die Sonderrechtsnachfolge tritt nur für noch nicht erfüllte Ansprüche auf laufende Geldleistungen ein, die auch Sozialleistungen nach § 11 sind. Dies sind die Ansprüche, die in den §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 29 und in den als Teilen des SGB geltenden besonderen Gesetzen (vgl. § 68) benannt und geregelt sind. Auch wenn dies der Zweck und Hintergrund der Regelung ist, müssen diese nach ihrem gesetzlichen Zweck nicht Unterhaltsfunktion haben. Auch rentenähnliche Zahlungen mit Ausgleichs- und Entschädigungsfunktion nach dem BVG oder Zuschläge (Kinderzuschläge oder Zuschüsse zur Krankenversicherung), die laufend gezahlt werden, unterliegen der Sonderrechtsnachfolge.

 

Rz. 8

Als laufende Geldleistungen sind auch Nachzahlungen in einer Summe anzusehen (z. B. Nachzahlung von Renten für die Vergangenheit). Hierfür ist jedoch die Feststellung des Nachzahlungsanspruchs, zumindest jedoch die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Todes erfor...

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