Rz. 28

Soweit Vorschüsse nicht durch Anrechnung mit der zustehenden Leistung erloschen sind, sind sie vom Empfänger zu erstatten; dies gilt auch dann, wenn der Geldleistungsanspruch schon dem Grunde nach nicht bestand (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1). Auch in diesen Fällen hat der Leistungsträger keinen Ermessensspielraum. Dieser konkrete Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Empfänger entsteht kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des die endgültige Leistung feststellenden Bescheides und ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig. Ein schriftlicher Erstattungsbescheid darüber ist, anders als in § 50 Abs. 3 SGB X, nicht vorgeschrieben. Die in Abs. 2 Satz 2 geregelte Erstattungspflicht stellt daher eine eigene Rechtsgrundlage für die Erstattung von Vorschüssen dar. Des Rückgriffs auf § 50 SGB X bedarf es daher nicht.

 

Rz. 29

Dieser Erstattungsanspruch wird im Regelfall durch einen deklaratorischen Verwaltungsakt über den Erstattungsbetrag festgestellt und kann mit dem Bewilligungsbescheid über die zustehende Leistung zusammengefasst werden. Eines den Erstattungsanspruch erst begründenden schriftlichen Verwaltungsakts bedarf es nicht, weil auf § 50 Abs. 3 SGB X (vgl. Komm. zu § 50 SGB X) gerade nicht verwiesen wird.

 

Rz. 30

Der Erstattungsanspruch kann auch durch Aufrechnung mit den laufenden Geldleistungsansprüchen oder Verrechnung mit Leistungen anderer Träger durchgesetzt werden, jedoch sind dabei die Beschränkungen der §§ 51 ff. zu beachten.

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