Rz. 14

Seit dem 1.1.2018 sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im SGB IX in einer eigenen Leistungsgruppe aufgeführt. Sie sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten. Wie schon bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich dabei um kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel (vgl. § 75 SGB IX, ab 1.1.2020 auch § 112 SGB IX).

Die Leistungen zielen darauf ab, behinderungsbedingte Barrieren des Betroffenen beim "Lernen" soweit wie möglich zu mindern. Allgemeine bauliche Veränderungen der "Schulorte" werden von der Leistungsgruppe nicht tangiert.

Die Leistungen werden im Rahmen der Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, der Hochschulbildung, der schulischen Berufsausbildung und der schulischen/hochschulischen beruflichen Weiterbildung gewährt.

Alle Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig.

Die Leistungen zur Bildung werden nur von

  • den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Trägern der Eingliederungshilfe (Sozialhilfeträgern),
  • bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten von den Unfallversicherungsträgern sowie
  • im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z. B. Folge von Gewalttaten nach dem OEG) von den Trägern der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge

erbracht.

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