Rz. 13

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 bis 63 SGB IX) verfolgen das Ziel, die Erwerbsfähigkeit behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (vgl. § 49 Abs. 1 SGB IX).

Zur Förderung der Erwerbstätigkeit des Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung sehen die Rehabilitationsträger Leistungen sowohl für den betroffenen Menschen als auch für dessen Arbeitgeber vor. Daneben kann bei Menschen mit schwerer Behinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) das Integrationsamt (kein Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX) unterstützende Leistungen zur Verfügung stellen (vgl. insbesondere § 185 Abs. 2 und 3 SGB IX).

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c nennt beispielhaft geeignete Hilfen und Leistungen. Es handelt sich hierbei u. a. um

  1. Leistungen für den Rehabilitanden (§§ 49 SGB IX), die folgende Leistungsarten umfassen:

    • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
    • Berufsvorbereitung (Qualifizierungselement, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu ermöglichen) einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX; Ziel ist die Erreichung einer dauerhaften und bezahlten Arbeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes auch dann, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht erreicht werden kann),
    • berufliche Anpassung und Weiterbildung (z. B. mit dem Ziel, die früher erlernten Berufskenntnisse durch Lehrgänge aufzufrischen bzw. zu vervollständigen),
    • berufliche Ausbildung (z. B. "Umschulung" für einen neuen Beruf),
    • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für Arbeitslose mit Behinderung, die eine selbstständige Tätigkeit beginnen wollen,
    • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderung eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen oder ihm diese Beschäftigung/Tätigkeit weiter zu erhalten.

    In diesem Zusammenhang werden gemäß § 49 Abs. 7 SGB IX bei allen Leistungen – soweit erforderlich – z. B. folgende zusätzliche Leistungen bereitgestellt:

    • Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten bzw. Übernahme von Kosten für eine behindertengerechte Wohnung,
    • die Entschädigung für einen möglichen Verdienstausfall, der bei An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme oder einer Teilhabeleistung entsteht,
    • die Übernahme der Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren und der Kosten für Lernmittel, für Arbeitsbekleidung und für das (in bestimmten Berufsbranchen üblicherweise vom Arbeitnehmer zu stellende) Arbeitsgerät,
    • Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV,
    • Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz (= personale Unterstützung am Arbeitsplatz, wobei der Arbeitnehmer die Kerntätigkeit der Arbeitsaufgaben selbst erledigen muss; Arbeitsassistenten sind z. B. Vorlesekräfte für blinde Arbeitnehmer oder Menschen mit Lernschwierigkeiten, ferner: Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Arbeitnehmer),
    • Übernahme der Kosten für behindertenspezifische Hilfsmittel, soweit sie zur Berufsausübung bzw. für die Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsplatz notwendig sind (einschließlich technischer Arbeitshilfen).
  2. Leistungen an den Arbeitgeber (§ 50 SGB IX) – und zwar z. B.

    • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen (wenn Arbeitgeber förderungsbedürftige behinderte Menschen betrieblich ausbilden),
    • Eingliederungszuschüsse (an den Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse, damit dieser förderungsbedürftige Arbeitnehmer beschäftigt),
    • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb (z. B. bei Umgestaltung eines Arbeitsplatzes durch technische Hilfen, damit dieser durch einen Menschen mit Behinderung besetzt werden kann),
    • eine teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht, wenn eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt keinen Sinn ergibt.

 

Rz. 13a

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in erster Linie vom Rentenversicherungsträger (§§ 9 ff., § 16 SGB VI) und wenn nicht durch diesen, durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 3 und 22 SGB III) zur Verfügung gestellt. Bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten ist vorrangig der Unfallversicherungsträger (§ 22 SGB III, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und bei Versorgungsleiden der Träger der Kriegsopferversorgung zuständig (vgl. u. a. § 26 BVG). Nur wenn sich kein zuständiger Rehabilitationsträger findet, kann unter bestimmten Umständen das Integrationsamt (z. B. bei Studenten und Beamten) und/oder der Träger der Jugend-/Eingliederungshilfe zuständig sein (§ 6 Abs. 1 N...

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