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Die Sozialhilfe wird gemäß § 3 Abs. 1 SGB XII von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Nach § 3 Abs. 2 SGB XII sind die kreisfreien Städte und die Kreise örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII nach Landesrecht bestimmt. Dies geschieht in den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB XII. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen gibt § 97 Abs. 3 SGB XII die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Blindenhilfe vor. Die in Abs. 2 erwähnten Gesundheitsämter werden als Behörde für den jeweiligen Sozialhilfeträger tätig. Sie sind keine Rechtsträger, sondern handeln für die kreisfreie Stadt oder den Kreis als Behörde.

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