Rz. 13

Arndt, Auslegung und Auslegungsrichtlinie – zur Interpretationsmaxime weitgehender Verwirklichung sozialer Rechte in § 2 Abs. 2 SGB-AT, SGb 1979 S. 406.

Brackmann, Zu den sozialen Rechten im Sinne des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs, WzS 1977 S. 1.

Bürck, Zur Methode der Gesetzesauslegung im Sozialrecht – Eine Auseinandersetzung mit § 2 Abs. 2 SGB I, SGb 1984 S. 7.

ders., § 2 Abs. 2 SGB I in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Festschrift 50 Jahre BSG S. 139.

Eichenhofer, Soziale Rechte im Sozialgesetzbuch, SGb 2011 S. 301.

ders., Bedeutung und Folgen sozialer Rechte des SGB I, SGb 2011 S. 511.

Felix, Plädoyer für einen ehrlichen Umgang mit § 44 SGB X, NZS 2016 S. 401.

Fichte, Die sozialen Rechte in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SGb 2011 S. 492.

Geiger, Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X – Wichtiger Garant der Forderung, die sozialen Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs 2 SGB I), info also 2014 S. 147.

Krahmer, Sozialhilfe nach dem SGB XII – ein Soziales Recht im Sinne des § 2 SGB I, ZFSH/SGB 2015 S. 9.

Lade, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einstweiligen Rechtsschutz, SGb 2009 S. 211.

Mrozynski, Das SGB I – ein Projekt von begrenzter Reichweite, SGb 2016 S. 1 (Teil I) und S. 69 (Teil II).

Neumann, Die Auslegungszielbestimmung des § 2 Abs. 2 SGB-AT im Kontext der juristischen Methodendiskussion, SGb 1983 S. 507.

Rode, Zum Wesen der sogenannten "sozialen Rechte" im Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil, SGb 1977 S. 268.

Steinwedel, Das Sozialstaatsprinzip in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SGb 2011 S. 241.

Vosskuhle, Der Sozialstaat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, SGb 2011 S. 181.

 

Rz. 14

Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit, dass eine langjährige, ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben wird, wenn die hiergegen vorgebrachten Einwände keine ausreichende Überzeugungskraft aufweisen. Schon deswegen kann § 2 Abs. 2 zu keinem anderen Ergebnis führen:

BSG, Beschluss v. 21.7.1977, GS 1/76.

Wenn nach § 2 Abs. 2 HS 2 i. V. m. HS 1 bei der Auslegung von sozialrechtlichen Vorschriften und bei der Ermessensausübung sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte, auch auf soziale Entschädigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5), möglichst weitgehend verwirklicht werden, so hat nicht etwa kraft dieser Bestimmung ein Gericht bei Zweifeln alle tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen als erwiesen anzusehen. Jene Anweisung bezieht sich auf die Verwirklichung von Rechten. Sie steht im Zusammenhang mit der Regel des § 2 Abs. 1 Satz 2, wonach aus den sozialen Rechten "Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im einzelnen bestimmt sind", also auch durch das OEG:

BSG, Beschluss v. 22.6.1988, 9/9a BVg 4/87.

Ein Spielraum für eine Anwendung des § 2 Abs. 2 kommt nur dann in Betracht, wenn die Auslegung nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, d. h. vor allem nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Bedeutungszusammenhangs im Gesetzesgefüge, Interpretationsspielraum lässt. Erst dann stellt sich die Frage, welche Auslegung der Verwirklichung des betroffenen sozialen Rechts besser entspricht:

BSG, Urteil v. 30.9.1992, 11 RAr 73/91.

Zur Aufgabe der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs auch wegen des Grundsatzes der Verwirklichung sozialer Rechte aus § 2 Abs. 2:

BSG, Urteil v. 4.12.1997, 12 RK 3/97.

Die Ansicht, dass die §§ 1, 2 und 32 bei einer Entscheidung über die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, stets herangezogen werden müssten, ist unzutreffend. Die Rechtsprechung kommt in aller Regel selbst bei der Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften, also der Vorschriften, die die sozialen Rechte i. S. d. § 2 beinhalten, ohne einen Hinweis auf die §§ 1 oder 2 aus:

BSG, Beschluss v. 3.8.1999, B 12 KR 1/99 B.

Die aufschiebende Einrede, geschuldete Rentenzahlungen einstweilig zu verweigern, kann sich aus einer Pflichtenkollision ergeben, soweit der Rentenversicherungsträger entweder seine Zahlungspflicht oder seine Obhutspflicht verletzen muss, um sicherzustellen, dass der Berechtigte die Rentenzahlung wirklich erhält (Fortführung von u. a. BSG, Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 44/94). Besteht eine solche Pflichtenkollision, hat der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der beiden Pflichten er zur Sicherung des Eigentums des Berechtigten den Vorzug gibt. Eine die aufschiebende Einrede rechtfertigende Kollision zwischen Rentenzahlungspflicht und Obhutspflicht liegt jedenfalls vor, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Geld weder dem Rechtsinhaber zu seiner freien Verfügung noch gemäß seinem freien Willen einem von ihm benannten Dritten zufließt, weil auf ihn durch Zwang, widerrechtliche Drohung oder durch arglistige Täuschung eingewirkt wird:

BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA ...

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