0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Durch Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. c, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurden mit Wirkung zum 1.7.1983 der Klammerhinweis auf die maßgebenden Rechtsvorschriften (§§ 1, 8 bis 17 BAföG) aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 18 ist eine Einweisungsvorschrift, aus der sich ergibt, dass es Leistungen der Ausbildungsförderung gibt und diese in Anspruch genommen werden können. Die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind Sozialleistungen i. S. d. § 11. Als Einweisungsvorschrift sollte § 18, wie die §§ 18 bis 29 insgesamt, den Bürgern eine Orientierungshilfe hinsichtlich der geltenden Sozialleistungen geben, einen ersten Überblick über Sozialleistungsansprüche zu verschaffen und ihm ermöglichen die gesetzlichen Regelungen, die ihn betreffen oder interessieren, im Gesetz selbst aufzufinden und, soweit er Sozialleistungen in Anspruch nehmen will oder im Gesetz keine Antwort auf seine Fragen findet, auf den Leistungsträger hingewiesen werden, der für die Sozialleistung zuständig ist und ihn beraten kann und muss (BT-Drs. 7/868 S. 21). Der Zugang zu den einzelnen Sozialleistungen sollte dem Versicherten damit erleichtert werden (so BT-Drs. 7/868 S. 26/27).

 

Rz. 3

Wie bei den anderen Einweisungsvorschriften war mit Wirkung zum 1.7.1983 der Hinweis auf das die Leistungsvoraussetzungen für Ausbildungsförderung regelnde Gesetz und die maßgeblichen Vorschriften (§§ 1, 8 bis 17 BAföG) aufgehoben worden, sodass die "Wegweiserfunktion" der Einweisungsvorschriften weitgehend weggefallen ist. Ob diese Regelungen ohnehin überflüssig waren, weil der Bürger und prinzipiell Leistungsberechtigte sich ohnehin nicht am Gesetz orientiert und dieses zur Hand nimmt (so bereits Rode, in: BochKomm. SGB I, § 18 Rz. 3), mag dabei dahinstehen. Jedenfalls führt die, wegen des gesetzgeberischen Aufwands bei Rechtsänderungen (so die Begründung BT-Drs. 9/1753 S. 47), Streichung der Verweisung auf das die Leistungen regelnde Gesetz und die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die die Anspruchsvoraussetzungen regeln, dazu, dass damit die Einweisungsvorschriften nicht mehr ihre "Wegweiserfunktion" erfüllen, sondern sogar erschweren (so Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 18 Rz. 5; Stand: Juli 2017), und damit letztlich überflüssig werden (vgl. Vorb. zu §§ 18 bis 29).

 

Rz. 4

Die Regelung knüpft einerseits an das in § 3 Abs. 1 angesprochene Recht auf eine individuelle Förderung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, an. Mit der Vorschrift wird allerdings, was durch die Streichung des Klammerzusatzes mit dem ausdrücklichen Verweis auf das BAföG nicht geändert wurde oder werden sollte und mit Abs. 2 bestätigt wird, nur auf die auch in § 3 Abs. 1 angesprochene Ausbildungsförderung für die schulische bzw. hochschulische Ausbildung nach dem BAföG verwiesen (so auch Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 18 Rz. 13; Stand: Juli 2017; Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 18 Rz. 1; Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 3; Palsherm, in: jurisPK-SGB I, § 18 Rz. 13, Stand: 17.2.2020; a. A. offenbar Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 18 Rz. 6, Stand: Juni 2013). Andere Förderungen einer (auch schulischen) Ausbildung, wie z. B. die berufliche Ausbildung einschließlich der Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 SGB III oder andere Maßnahmen der Ausbildungsförderung richten sich nach § 19 und den dortigen Verweisungen auf das Arbeitsförderungsrecht (vgl. Komm. zu § 3). Andererseits wird der Bezug zu § 68 Abs. 1 Nr. 1 hergestellt, der das BAföG zu einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches macht.

 

Rz. 5

Abs. 2 bestimmt ergänzend und durch den ausdrücklichen Verweis auf die konkretisierenden Rechtsvorschriften des BAföG, wer für die in Abs. 1 genannte Sozialleistung der Ausbildungsförderung zuständiger Sozialleistungsträger ist; im Regelfall sind dies die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung.

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 6

Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird nur allgemein darauf verwiesen, dass es Leistungen der Ausbildungsförderung gibt und diese in Anspruch genommen werden können. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird aber erst durch die Vorschriften des BAföG konkretisiert. Die Vorschrift beinhaltet damit keine materiell-rechtliche Regelung und ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für Leistungen der Ausbildungsförderung (so auch die h. M. vgl. nur Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 2; Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 18 Rz. 8, Stand: 17.2.2020). Soweit die Regelung besagt, dass Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden "kann", handelt es sich nicht um den Hinweis auf Ausbildungsförderung als Ermessensleistung, sondern auf die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme derartiger Leistungen als...

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