Rz. 31

Bohnert, BAföG und Betrug – Zur Ahndung von Falschangaben in Anträgen zur Ausbildungsförderung, NJW 2003, 3611.

Finger, Ausbildungsförderung für Über-30-Jährige: Eine im Wesentlichen lückenlose Kette von Hinderungsgründen, FamRZ 2006, 1427.

Kasenbacher, Volljährigenunterhalt und die Verpflichtung, BAföG zu beantragen, NJW-Spezial 2009, 660.

Krapp, BAföG – Rasterfahndung, ZRP 2004, 261.

Kreuter, Die Anrechnung von Vermögen des Auszubildenden im Recht der Ausbildungsförderung, SächsVBl 2007, 225.

Lackner, BAföG – Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechungsüberblick 2010-2012, NVwZ 2013, 912.

ders., BAföG – aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechungsüberblick 2013-2014, NVwZ 2015, 1417.

ders., Das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG), NVwZ 2015, 938.

ders., BAföG-Rechtsprechungsüberblick 2016, NVwZ 2017, 1501.

Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betruges, NJW 2006, 1707.

Spellbrink, Studenten und Hartz IV – Wer hat in Ausnahmefällen Anspruch auf die Grundsicherung, SozSich 2008, 30.

Winkler, NZS-Jahresrevue 2020: Ausbildungsförderung nach dem BAföG, NZS 2021, 905.

 

Rz. 32

Eine Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung i. S. von § 20 Abs. 2 BAföG liegt in der Regel jedenfalls dann vor, wenn der Student gleichzeitig allen nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Vorlesungen fernbleibt. Dass in der Folgezeit das Studium ohne zeitliche Verzögerung abgeschlossen worden ist, steht der Annahme einer solchen Unterbrechung nicht entgegen. Zur Beweislastverteilung bei der Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen Teilnahme an einem Boykott von Lehrveranstaltungen:

BVerwG, Urteil v. 30.3.1978, V C 15.01.

Ein wichtiger Grund kann auch für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes hängt dabei maßgeblich von der Dauer der bisherigen Ausbildung ab. Bei einer weitgehend fortgeschrittenen bisherigen Ausbildung ist ein wichtiger Grund regelmäßig nicht mehr anzuerkennen:

BVerwG, Urteil v. 9.6.1983, 5 C 8.80.

Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind dann Fachsemester und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn diese Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind und die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird:

BVerwG, Urteil v. 4.12.1997, 5 C 3.96.

Die Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz lässt einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund förderungsunschädlich nur (noch) "bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" zu. Diese Zeitschranke gilt mangels abweichender gesetzlicher Regelung auch im Falle einer Anrechnung von Semestern der alten Fachrichtung auf das Studium in der neuen Fachrichtung:

BVerwG, Urteil v. 26.9.2002, 5 C 15.01, Urteilsanmerkung von Humborg, amRZ 2003, 526.

Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG:

BVerwG, Urteil v. 19.2.2004, 5 C 6.03, Urteilsanmerkung von Ruland, uS 2005, 282.

Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV):

BVerwG, Urteil v. 30.6.2010, 5 C 3.09.

Die Anrechnung von BAföG-Leistungen (Schüler-BAföG) auf Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen Verfassungsrecht:

BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 2556/09.

Bei der Berechnung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, ab wann Ausbildungsförderung für ein Studium nach wiederholtem Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen zu leisten ist, sind die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen:

BVerwG, Urteil v. 30.6.2011, 5 C 13.10.

Ein Student ist während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt:

BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 4 AS 102/11 R, Urteilsanmerkung von Grühn, SGb 2013, 114.

Bei Berufsfachschülern und Fachschulklassenbesuchern wird nur "für eine einzige weitere Ausbildung" nochmals Ausbildungsförderung geleistet:

BVerwG, Beschluss v. 6.9.2012, 5 B 27/12.

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, die dort ihren Wohnsitz hat, eine Ausbildungsför...

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