Das Krebsregister wird mittels Meldungen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser) über relevante Krebsfälle (ohne nicht melanotische Hautkrebsarten) erstellt. Für jeden vollständigen Datensatz erhält der Leistungserbringer vom Krebsregister eine festgesetzte Meldevergütung.

Diese wird dem Krebsregister von der Krankenkasse des gemeldeten Versicherten ersetzt.[1] Zusätzlich fördert die Krankenkasse den Betrieb klinischer Krebsregister für jede verarbeitete Meldung mit einer fallbezogenen Krebsregisterpauschale. Diese beträgt im Jahr 2024 114,59 EUR. Sie erhöht sich jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße.[2]

 
Wichtig

Antrag bei den Landesverbänden

Für die Förderung ist ein Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen zu stellen. Diese entscheiden gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen.

Die Registrierungspauschale wird nur gezahlt, wenn das klinische Krebsregister

  • die Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V erfüllt und
  • in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.

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