Kurzbeschreibung

Die Statistik KJ 1 ist sowohl von allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 31.12. des Berichtsjahres bestehen, als auch vom Gesundheitsfonds zu erstellen und zu melden. Für den Vordruck KJ 1 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.

Wichtige Hinweise

Die Jahresstatistik ist aufgrund § 9 KSVwV zu erstellen. Die Meldung der Statistik ist gemäß § 79 SGB IV dem BMG vorzulegen.

Der Vordruck inklusive Ausfüllanleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

KJ 1

Änderungshistorie bis 2011

Änderungshistorie ab 2012

Vordruck

Ausfüllanleitung

Ausfüllbares Dokument

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