Kurzbeschreibung
Die Statistik KJ 1 ist sowohl von allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 31.12. des Berichtsjahres bestehen, als auch vom Gesundheitsfonds zu erstellen und zu melden. Für den Vordruck KJ 1 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.
Wichtige Hinweise
Die Jahresstatistik ist aufgrund § 9 KSVwV zu erstellen. Die Meldung der Statistik ist gemäß § 79 SGB IV dem BMG vorzulegen.
Der Vordruck inklusive Ausfüllanleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.
KJ 1
Änderungshistorie bis 2011
Änderungshistorie ab 2012
Vordruck
Ausfüllanleitung
Ausfüllbares Dokument
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