Einen Kinderzuschlag können Eltern oder ein Elternteil nur dann erhalten, wenn sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 EUR (Elternpaare) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) nachweisen. Für die Mindesteinkommensgrenze wird beispielsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, aber auch Einkommen aus Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung oder Krankengeld. Wohngeld und Kindergeld dienen hingegen nicht zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze.

 
Hinweis

Regelbedarfe und Mehrbedarfe

Die Regelbedarfe betragen seit dem 1.1.2024 für

  • Elternpaare je 506 EUR (insgesamt 1.012 EUR),
  • Alleinerziehende 563 EUR zzgl. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder 2 Kindern unter 16 Jahren, ansonsten 12 % je Kind). Insgesamt ergibt sich beispielhaft für eine Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre ein Bedarf von 765,68 EUR, bei einem Kind über 7 Jahren von 630,56 EUR.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Elternbedarfs (Bemessungsgrenze)

Herr und Frau A haben 2 Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betragen für die Familie 620 EUR.

Die Höchsteinkommensgrenze bestimmt sich aus

 
  • Regelbedarf für die Eltern (je 506 EUR)
1.012,00 EUR
  • Anteil der Eltern an den Kosten für Unterkunft und Wohnung (620 EUR x 71 %)
440,20 EUR
Bedarf der Eltern i. S. d. BKGG (Bemessungsgrenze) 1.452,20 EUR

Der o. a. Anteil der Eltern an den Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt für

 
  1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder
Alleinstehenden Elternteil 77 % 63 % 53 % 46 % 40 %
Elternpaare 83 % 71 % 62 % 55 % 50 %

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