Eltern können Kinderzuschlag erhalten, wenn sie

  • mit ihren Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben und die Kinder nicht verheiratet sind,
  • für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen,
  • ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen (Mindesteinkommensgrenze) und
  • durch den Kinderzuschlag in der Verbindung mit dem gleichzeitig möglichen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsbezug nach dem SGB II für die ganze Familie vermieden wird.

1.1 Mindesteinkommensgrenze

Einen Kinderzuschlag können Eltern oder ein Elternteil nur dann erhalten, wenn sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 EUR (Elternpaare) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) nachweisen. Für die Mindesteinkommensgrenze wird beispielsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, aber auch Einkommen aus Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung oder Krankengeld. Wohngeld und Kindergeld dienen hingegen nicht zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze.

 
Hinweis

Regelbedarfe und Mehrbedarfe

Die Regelbedarfe betragen seit dem 1.1.2024 für

  • Elternpaare je 506 EUR (insgesamt 1.012 EUR),
  • Alleinerziehende 563 EUR zzgl. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder 2 Kindern unter 16 Jahren, ansonsten 12 % je Kind). Insgesamt ergibt sich beispielhaft für eine Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre ein Bedarf von 765,68 EUR, bei einem Kind über 7 Jahren von 630,56 EUR.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Elternbedarfs (Bemessungsgrenze)

Herr und Frau A haben 2 Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betragen für die Familie 620 EUR.

Die Höchsteinkommensgrenze bestimmt sich aus

 
  • Regelbedarf für die Eltern (je 506 EUR)
1.012,00 EUR
  • Anteil der Eltern an den Kosten für Unterkunft und Wohnung (620 EUR x 71 %)
440,20 EUR
Bedarf der Eltern i. S. d. BKGG (Bemessungsgrenze) 1.452,20 EUR

Der o. a. Anteil der Eltern an den Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt für

 
  1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder
Alleinstehenden Elternteil 77 % 63 % 53 % 46 % 40 %
Elternpaare 83 % 71 % 62 % 55 % 50 %

1.2 Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II

Damit der Kinderzuschlag bewilligt werden kann, muss er zusammen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen der Eltern, dem Kindergeld und dem Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausreichen, um den nach den Regeln des SGB II festgestellten Gesamtbedarf der Familie zu decken.

Zudem besteht auch dann ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag, wenn die Prüfung ergibt, dass insgesamt höchstens 100 EUR zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit fehlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die antragstellende Familie kein Bürgergeld bezieht.

Als Bedarfe nach dem SGB II werden die Regelbedarfe der Eltern und Kinder, etwaige Mehrbedarfe sowie die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

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