Die Krankenkassen stellen vergleichbare und gleichrangige Leistungen wie die Rentenversicherung zur Verfügung. Die Voraussetzungen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften für ambulante oder stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.[1] Eine Konkurrenzregelung zur Vor- oder Nachrangigkeit der Leistungen durch die Rentenversicherung oder durch die Krankenversicherung enthält das Gesetz nicht. Die Nachrangigkeit von Krankenkassenleistungen ist für die Kinderrehabilitation ausdrücklich ausgeschlossen.[2] Durch den Leistungsantrag wird bestimmt, welcher Träger leistet.

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erbringen eine Zuzahlung.[3] Die Zuzahlung beträgt 10 EUR je Kalendertag der ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme.[4] Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen werden angerechnet.[5]

Schließt sich die Rehabilitation unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an, ist die Zuzahlung für längstens 28 Tage je Kalenderjahr zu zahlen.[6] Als unmittelbar gilt ein Anschluss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Bereits im selben Kalenderjahr für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse erbrachte Zuzahlungen werden angerechnet.[7]

 
Hinweis

Belastungsgrenze

Innerhalb eines Kalenderjahres sind Zuzahlungen nur bis zu einer Grenze von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten.[8]Für chronisch kranke Versicherte gilt eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

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