Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn[1]

  • ein Elternteil in den zurückliegenden 2 Jahren für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
  • ein Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Beitrags- und Ersatzzeiten) nachweisen kann,
  • ein Elternteil eine Rente bezieht (außer Witwen- oder Witwerrente) oder
  • das Kind, für das die Kinderrehabilitation bewilligt werden soll, eine Waisenrente bezieht.
 
Hinweis

Ausschluss der Leistung

Leistungen werden u. a. nicht erbracht, wenn Ansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aufgrund eines Arbeitsunfalls bestehen.

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