Kinderrehabilitation ist durch die Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn hierdurch voraussichtlich
- eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder
- eine insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden kann.[1]
Prognostisch ist zu klären, ob die Rehabilitation die spätere Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen kann.
Prognose
Die spätere Erwerbsfähigkeit wird insbesondere dann positiv beeinflusst, wenn durch die Rehabilitation gesundheitliche Einschränkungen beseitigt oder weitgehend kompensiert werden, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren.
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