Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung abgegeben haben.[1] Der gesetzliche Krankengeldanspruch schließt den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ein. Es ist vom Beginn des Pflegezeitraums an zu zahlen. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, entsteht der Anspruch grundsätzlich von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.[2] Diese Regelung ist auf das Kinderpflegekrankengeld nicht anzuwenden.
Kein Anspruch auf Krankengeld
Wenn aus dem Arbeitseinkommen keine positiven Einkünfte bezogen werden, scheidet ein Krankengeldanspruch aus.[3]
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