Kindergeld wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.

Kindergeld für volljährige Kinder

Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Der Besuch allgemein bildender Schulen gilt nicht als Ausbildungsmaßnahme und wird daher nicht berücksichtigt.

Durch die generelle Berücksichtigung von Kindern bis zum erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums werden die bislang schon begünstigten Fälle ohne weitere Prüfungen auch künftig berücksichtigt. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden.

Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium

Nach erfolgreichem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (hier schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Unschädliche Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit des Kindes ist unschädlich, wenn

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt,
  • es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder
  • die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird.
 
Praxis-Beispiel

Berufstätigkeit neben einer weiteren Ausbildungsmaßnahme

  1. Eine 22-Jährige nimmt nach ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Fernstudium auf. Ihren erlernten Beruf übt sie während des Fernstudiums in vollem Umfang aus.

    Die Eltern haben keinen Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen, da die Tochter nach Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

  2. Wie 1., sie übt jedoch ihren erlernten Beruf während des Fernstudiums nur zu 40 % (16 Stunden wöchentlich) aus.

    Die Eltern haben einen Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen, da eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich unschädlich ist.

  3. Wie 2., die Tochter ist jedoch 26 Jahre alt.

    Die Eltern haben keinen Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen, da die Tochter das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Übergangszeit nach dem Schulabschluss

Auch wenn sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, ist das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung nur zu berücksichtigen, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist.

Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Wehrpflicht wurde zum 1.7.2011 als Nachfolgedienst für den Zivildienst der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Eltern haben für den Zeitraum des Bundesfreiwilligendienstes ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld, da der Bundesfreiwilligendienst in den Katalog der begünstigten Dienste für die Kindergeldberechtigung aufgenommen wurde.

Das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld wird bis zu max. 438 EUR (2022: 423 EUR)[1] monatlich – einheitlich für Ost und West – steuerfrei gestellt. Weitere Bezüge (z. B. unentgeltliche Verpflegung, Kleidung) sind steuerpflichtig, werden aber in der Praxis häufig keine Steuer auslösen.

[1] 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West.

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