Elternteile, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten, in der für ein oder mehrere vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von je max. 12 Kalendermonaten angerechnet wurden, konnten seit Juli 2014 infolge der Mütterrente I zu ihrer Rente Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten – als Ausgleich für das 2. Jahr der Kindererziehung – erhalten. Entsprechendes gilt, wenn die Rente zwar nach dem 30.6.2014, aber vor dem 1.1.2019 begonnen hat im Hinblick auf die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 2 Jahre auf 2,5 Jahre durch die Mütterrente II.

 
Praxis-Beispiel

Zuschläge für Bestandsrentner

Eine Versicherte bezieht seit dem Jahr 2013 eine Altersrente, der 40,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen. Sie hat 2 Kinder vor 1992 geboren. Für das erste Kind wurden in ihrer Rente 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit angerechnet. Für das zweite Kind hat sie lediglich eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat anerkannt bekommen (die ersten 11 Monate wurden dem Vater aufgrund einer seinerzeit abgegebenen übereinstimmenden Erklärung zugeordnet).

Ergebnis: Die Versicherte erhält ab 1.7.2014 für beide Kinder einen Zuschlag von insgesamt 2,0000 persönlichen Entgeltpunkten. Sie erhält auch für das zweite Kind den vollen Zuschlag von 1,0000 persönlichen Entgeltpunkten, da hierfür lediglich auf die Zuordnung der Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat abgestellt wird. Ihrer Altersrente liegen ab 1.7.2014 somit 42,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Ab 1.1.2019 erhält sie für jedes Kind einen weiteren Zuschlag von 0,5000 persönlichen Entgeltpunkten und ihrer Altersrente liegen ab 1.1.2019 daher 43,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Die im Vergleich zur Rechtslage bis Juni 2014 zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehung entsprechen derzeit einer um mtl. 112,80 EUR höheren Rente (3,0000 persönliche Entgeltpunkte x 37,60 EUR aktueller Rentenwert).

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