Die Grundziele der Jugendhilfe werden durch einzelne Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe näher ausgestaltet.

2.1 Leistungen

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes[1],
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie[2],
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege[3],
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen[4],
  • Hilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen und ergänzende Leistungen[5] und
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.[6]

Der Leistungskatalog ist abschließend. Die genannten Leistungen werden von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe erbracht und haben unterstützenden Charakter. Sie werden vom Berechtigten freiwillig in Anspruch genommen. Die einzelnen Voraussetzungen und der Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Einzelvorschrift.

2.2 Aufgaben

Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind[1]:

  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen,
  • Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis,
  • Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben,
  • Tätigkeitsuntersagung,
  • Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten,
  • Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind,
  • Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern ,
  • Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften,
  • Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts,
  • Beurkundung und Beglaubigung,
  • Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden.

Die Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe sind abschließend. Sie werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Dabei können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Träger der freien Jugendhilfe in die Aufgabenerfüllung einbeziehen.[2] Die einzelnen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen. Sie können auch gegen den Willen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern durchgeführt werden.

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