Zur Frage der Leistungsabgrenzung bei Krankenkassenwechsel hat das BSG mit 2 Urteilen[1] klargestellt, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt.

Auch nach der o. g. BSG-Rechtsprechung hält der GKV-Spitzenverband weiterhin an der Auffassung fest, dass die Quartalsabrechnungen (Abschlagszahlungen) jeweils von der Krankenkasse zu bezahlen sind, bei der am ersten Tag des Quartals, für das die Zahlung bestimmt ist, ein Versicherungsverhältnis (Leistungsanspruch) bestand. Wird die erste Abschlagszahlung in demselben Quartal fällig, in dem der kieferorthopädische Behandlungsplan aufgestellt wurde, so wird abweichend davon die Zahlung von der Krankenkasse geleistet, bei der am Tag der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans ein Versicherungsverhältnis – ggf. unter Berücksichtigung eines nachgehenden Leistungsanspruchs – vorlag. In der Gemeinsamen Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 22.9.2008[2] zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel wurden also die Aussagen aus dem "Übereinkommen der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung bei Kassenwechsel vom 14.2.1974" übernommen.

Die Erstattung des vom Versicherten getragenen Anteils in Höhe von 20 % bzw. 10 % erfolgt wie bisher von der bei Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung zuständigen Krankenkasse.

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