Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.[1]

Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sind gemäß § 29 Abs. 4 SGB V in den KFO- Richtlinien (Anlage 1) beschrieben. Die Einteilung der Gruppen erfolgt in 5 Schweregrade von "leichter" bis "extrem stark ausgeprägter" Zahn- und/oder Kieferfehlstellung. Erst ab der Stufe 3 "ausgeprägte Fehlstellung" hat der Versicherte einen Leistungsanspruch.

Maßnahmen der Primärprävention sind an den gesunden Menschen gerichtet. Sie sollen dazu beitragen

  • die Gesundheit zu erhalten,
  • die Entstehung von Krankheiten zu vermeiden bzw. zeitlich hinauszuschieben,
  • die allgemeine Widerstandskraft zu erhöhen und/oder
  • die Lebensfreude zu erhalten bzw. zu steigern.

Risikofaktoren (z. B. Übergewicht, schlechte Blutwerte) sollen somit noch vor ihrem Wirksamwerden vermieden werden.

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