Kurzbeschreibung

Die Statistik KG 3 ist von allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 31.12. des Berichtsjahres bestehen, zu erstellen und zu melden. Für den Vordruck KG 3 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.

Wichtige Hinweise

Die Jahresstatistik ist aufgrund § 6 KSVwV zu erstellen. Zu erfassen sind alle Abrechnungsfälle, d. h. sowohl die von den Kassenärztlichen und -zahnärztlichen Vereinigungen abgerechneten als auch andere abgerechnete Fälle (z. B. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, integrierte Versorgung usw.)

Der Vordruck inklusive Anleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

KG 3

Änderungshistorie

Vordruck

Ausfüllanleitung

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