Kurzbeschreibung

Die Statistik KG 2 ist von allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 31.12. des Berichtsjahres bestehen, zu erstellen und zu melden. Für den Vordruck KG 2 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.

Wichtige Hinweise

Die Jahresstatistik ist aufgrund § 5 KSVwV zu erstellen. Es sind Leistungsfälle und -zeiten für Mitglieder und deren Familienangehörige zu erfassen, jedoch nicht Leistungen an Zugeteilte und sonstige Betreute. Die Meldung ist bis zum 30.4. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abzugeben.

Der Vordruck inklusive Anleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

KG 2

Änderungshistorie

Vordruck

Ausfüllanleitung

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