Bis 1968 konnten sich Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen und die Altersvorsorge durch den Abschluss einer "befreienden Lebensversicherung" aufbauen.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen für eine befreiende Lebensversicherung gehören zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, sind jedoch steuerfrei.[2] Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung sind nicht als Arbeitslohn zu beurteilen.

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