Erteilt der Arbeitgeber eine Pensions-/Direktzusage bzw. entscheidet er sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, fließt in der Ansparphase noch kein Arbeitslohn zu (auch kein steuerfreier Arbeitslohn) zu. Dies gilt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation"). Erst die späteren Altersbezüge sind vom Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Dies gilt unabhängig von der Zahlungsweise der Versorgungsleistung. Rentenbezüge sind als laufender Arbeitslohn zu erfassen. Einmalige Kapitalzahlungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als sonstiger Bezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.
Anwendung der Fünftelregelung
Versorgungsleistungen, die nicht fortlaufend, sondern in einer Summe kapitalisiert gezahlt werden, stellen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit[2] dar. Bei einem zusammengeballten Zufluss in nur einem Veranlagungszeitraum kommt nach Verwaltungsauffassung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte unter Anwendung der Fünftelregelung in Betracht.[3] Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind ohne Bedeutung. Werden mehrere Raten in verschiedenen Kalenderjahren geleistet (Teilkapitalzahlungen), liegt kein zusammengeballter Zufluss vor. Eine Anwendung der Fünftelregelung scheidet in diesem Fall aus.
Ablösung einer Betriebsrente
Arbeitnehmer A erhält aus einer Unterstützungskasse eine monatliche Betriebsrente von 300 EUR. Auf Wunsch des Mitarbeiters werden die künftigen Pensionsansprüche durch einen Einmalbetrag abgefunden.
Ergebnis: Der Einmalbetrag stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, von der der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist grundsätzlich möglich.
Einmaliges Versorgungskapital als Versorgungsleistung
Arbeitnehmer B erhielt vor 10 Jahren eine Pensionszusage, die als Versorgungsleistung ein einmaliges Versorgungskapital vorsieht. Im aktuellen Kalenderjahr wird ein Einmalbetrag von 50.000 EUR ausbezahlt.
Ergebnis: Die Einmalzahlung stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar und kann daher grundsätzlich nach der Fünftelregelung lohnversteuert werden. Entscheidend ist, dass zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und der Auszahlung ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.[4]
Der BFH hat für eine vertraglich vereinbarte Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse die Anwendung der Fünftelregelung abgelehnt.[5]
Die steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage bleibt jedoch von der Rechtsprechung unberührt.
Lohnabrechnung
Erhält ein Arbeitnehmer neben der Einmalzahlung noch weitere Bezüge aus dem Dienstverhältnis (z. B. Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis bei einem weiterbeschäftigten Rentner), sind die Bezüge für die Lohnabrechnung grundsätzlich zusammenzuführen und nach denselben Besteuerungsmerkmalen zu versteuern, da ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt. Zulässig ist jedoch bei verschiedenartigen Bezügen, dass die Lohnsteuer nur für einen Bezug nach den Besteuerungsmerkmalen für das erste Dienstverhältnis erhoben wird und für jeden weiteren Bezug die Lohnsteuer ohne Abruf von ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten wird. Wird der Versorgungsbezug nach Steuerklasse VI abgerechnet, darf kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden.[6] Die getrennt abgerechneten Bezüge sind am Ende des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber nicht zusammenzuführen. Für jeden der abgerechneten Bezüge ist eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung gesondert an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Außerdem muss der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt einreichen.[7]
Verschiedenartige Bezüge
Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
- neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge erhält oder
- neben (Versorgungs-)Bezügen und Vorteilen aus dem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge bezieht.
Verschiedenartige Bezüge
Ehemann M und Ehefrau F sind beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. M verstirbt im aktuellen Kalenderjahr. F erhält neben den Bezügen aus ihrem aktiven Dienstverhältnis eine Einmalzahlung als Hinterbliebenenleistung aus der Pensionszusage, die dem Ehemann M vom Arbeitgeber erteilt worden war.
Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn der F aus ihrer eigenen Beschäftigung und die Hinterbliebenenleistung zusammenfassen und nach einheitlichen ELStAM lohnversteuern. Zulässig ist auch, dass die Hinterbliebenenleistung ohne Abruf von elektronischen Besteuerungsmerkmalen nach der Steuerklasse VI abgerechnet wird.
Abfindung durch Übertragung einer Rückdeckungsversicherung
Wird eine Pensionszusage durch Übertragung eines Anspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer abgelöst oder wird eine bestehende Rückdeckungsversicherung in ein...
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