Rz. 19

Nach der o. g. Entscheidung des BVerfG (ZfF 1967 S. 231) folgt aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dass der Sozialhilfeträger keine Befugnis besitzt, etwaigen Hilfebedürftigen Hilfen nach § 67 gegen deren Willen aufzudrängen. Auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten von einer lokalen Bevölkerungsmehrheit als sozial anstößig empfunden wird, kommt es nicht an. Legale Verhaltensweisen wie Nicht-Sesshaftigkeit, Prostitution, Alkoholkonsum, sozialer Rückzug, Glücksspiel usw. berechtigen den Sozialhilfeträger daher nur dann zur Hilfeleistung, wenn der oder die Betroffene selbst erkennbar den Wunsch nach Hilfe äußert. Dies gilt auch und gerade für selbst gefährdendes Handeln oder Unterlassen, da die nach Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG geschützte Freiheit auch die Freiheit umfasst, sich selbst zu schädigen. Weigert sich ein Betroffener, Hilfe anzunehmen, entfällt der Anspruch (Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 67 Rz. 11).

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