Rz. 10a

Die zum 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung (vgl. Rz. 1) war lediglich redaktioneller Natur (vgl. BT-Drs. 18/9518 S. 83). Durch das PSG III sind auch die Regelungen des Siebten Kapitels wesentlich umgestaltet worden. Die zuvor in § 65 Abs. 1 genannten Leistungen sind nunmehr in den §§ 64c und 64f geregelt, sodass der Verweis in Nr. 4 entsprechend anzupassen war.

 

Rz. 11

Im Falle der medizinischen Notwendigkeit haben die Berechtigten Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 64c und 64f. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob eine häusliche oder eine stationäre Entbindung durchgeführt werden soll bzw. wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung muss die Pflegeleistung aber im häuslichen Bereich erbracht werden (zum genauen Inhalt und Umfang der Leistungen vgl. §§ 64c und 64f sowie die dortige Komm.). Die beiden Regelungen sind weiter gefasst als § 24g SGB V. Trotz der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 64c und 64f gelten die Einschränkungen in § 24g Satz 2 SGB V auch für Nr. 4 (so auch H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 50 Rz. 10). Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1, der den Leistungsumfang des Fünften Kapitels umfassend an die Leistungen des SGB V koppelt (vgl. dazu ausführlich die Komm. zu § 49 Rz. 8 m. w. N.).

 

Rz. 12

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe ist in § 50 nicht ausdrücklich angesprochen. Es handelt sich dabei auch nicht um Pflegeleistungen i. S. v. Nr. 4, weil sie nicht an der berechtigten Person selber vorgenommen werden. Dennoch ist im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Satz 1 § 24h SGB V jedenfalls entsprechend heranzuziehen (ebenso: H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 50 Rz. 11; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, K § 50 Rz. 13 m. w. N.; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 50 Rz. 11). Dies war schon zur alten Regelung des § 36b BSHG unstreitig (vgl. Birk, in: LPK-BSHG, 16. Aufl., § 36b Rz. 8, sowie Schellhorn, in: Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl., § 36b Rz. 10). Wie im Rahmen von Nr. 4 sind allerdings auch hier die Einschränkungen des (§ 24g) Satz 2 (SGB V) zu beachten.

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