Rz. 24
Diese Vorschrift ist eine Konsequenz daraus, dass typischerweise bei der engen Zusammenarbeit zwischen 2 Stellen, die einen Leistungsberechtigten betreuen bzw. zu betreuen haben, immer auch Daten erhoben und ausgetauscht werden.
Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 verwiesen werden.
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