Rz. 3

Die vom Gesetzgeber in Abs. 1 an hervorgehobener Stelle positionierte Vorschrift stellt den besonders wichtigen Grundsatz der Zusammenarbeit heraus, zu dem die Sozialhilfeträger verpflichtet sind (Schellhorn, Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB – das neue SGB XII, NDV 2004 S. 168). Als weitere Leistungsträger, mit denen zusammengearbeitet werden soll, sind ausdrücklich die Träger nach dem SGB II, SGB VIII und SGB IX sowie die Servicestellen und Verbände benannt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 wurde Abs. 1 der Regelung erweitert. Nunmehr sollen die Sozialhilfeträger mit den an den sog. Pflegestützpunkten beteiligten Stellen nach § 7c SGB XI kooperieren. Dabei wird vorgegeben, dass vor allem die Hilfe- und Unterstützungsangebote, die für eine wohnortnahe Versorgung und Betreuung wichtig sind, koordiniert werden (Dauber/Steimer, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII, Bd. 1, § 4 Rz. 1, 7a, 7b; Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 4 Rz. 1; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 18. Aufl. 2010, § 4 Rz. 7a).

Insoweit greift der Gesetzgeber mit dieser Regelung den allgemeinen Gedanken zur Zusammenarbeit auf, der sich bereits in § 86 SGB X findet und verstärkt ihn speziell für die Sozialhilfe noch einmal nachdrücklich (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 4 Rz. 4; Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 4 Rz. 9).

Auch wenn durch die Regelungen des SGB II und die Eingrenzung der Sozialhilfe nur noch auf solche Personengruppen, die nicht längerfristig als erwerbsfähig eingestuft sind, die Sozialhilfe nach dem SGB XII einen deutlich anderen Stellenwert als das frühere BSHG bekommen hat, so ist sie nach wie vor aber "das letzte Netz" im sozialen System der Bundesrepublik Deutschland.

Umso wichtiger ist die Vorgabe für die Sozialhilfeträger, dass gerade sie die zwingende Verpflichtung zu befolgen haben, mit dritten Stellen (nach dem SGB oder auch außerhalb des SGB tätigen Verbänden) zusammenarbeiten zu müssen. Die Vorschrift ist vor diesem Hintergrund auch als Muss-Vorschrift gefasst worden ("arbeiten … zusammen"). Die Sozialhilfeträger können sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Würden Sozialhilfeträger dieser Verpflichtung nicht folgen, dann wäre dies ein Fall, in dem die zuständige Rechtsaufsicht einschreiten müsste.

Es ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung in Abs. 1 nicht auf eine Zusammenarbeit in Einzelfällen abstellt, sondern das damit die allgemeine einzelfallbezogene Zusammenarbeit insgesamt verbessert werden soll (Münder, in: Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 4 Rz. 4; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 4 Rz. 5).

 

Rz. 3a

Mit dem PSG III wurde Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Damit wird die im SGB XII grundsätzlich bereits normierte Zusammenarbeit für die Träger der Sozialhilfe dahingehend konkretisiert, dass im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte die Rahmenverträge nach § 7a Abs. 7 SGB XI zu berücksichtigen sind sowie die gemeinsamen Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung nach § 8a SGB XI berücksichtigt werden sollen. Gegenstand der Gemeinsamen Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung nach § 8a SGB XI sind auch Fragen der Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege, der Strukturen vor Ort und der Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Diese Empfehlungen können somit auch die Belange der Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe berühren und sind daher von den Trägern dieser Leistungen zu beachten (BT-Drucks. 18/9518 S. 82). Partner der Rahmenverträge nach § 7 Abs. 7 SGB XI sind die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe, die zuständigen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene.

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