Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 heißt es zu dieser Vorschrift:

Zitat

Die Regelung verpflichtet den Träger der Sozialhilfe in Anlehnung an den bisherigen § 95 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 81 des Achten Buches allgemein zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung geboten ist. Insbesondere soll die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den anderen Rehabilitationsträgern, der Bundesanstalt für Arbeit und den Grundsicherungsämtern erreicht werden. Das bisherige Instrument der Arbeitsgemeinschaften bleibt bestehen. Entsprechend den datenschutzrechtlichen Erfordernissen wird durch den neuen Absatz 3 sichergestellt, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln ist.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Durch Art. 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) vom 23.12.2016 wurden in Abs. 1 Satz 2 redaktionelle Änderungen vorgenommen und Abs. 1 Satz 3 angefügt.

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